OLG Nürnberg - Beschluss vom 12.09.2018
7 UF 931/18
Normen:
HKÜ Art. 12 Abs. 1; HKÜ Art. 12 Abs. 2; IntFamRVG § 40 Abs. 2 S. 2; FamFG § 63 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2019, 37
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 04.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 102 F 1521/18

Rechtsfolgen der Rücknahme eines Rückführungsantrags hinsichtlich der Jahresfrist gem. Art. 12 Abs. 2 HKÜ bei erneuter Antragstellung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.09.2018 - Aktenzeichen 7 UF 931/18

DRsp Nr. 2018/15051

Rechtsfolgen der Rücknahme eines Rückführungsantrags hinsichtlich der Jahresfrist gem. Art. 12 Abs. 2 HKÜ bei erneuter Antragstellung

Ein wirksam zurückgenommener Rückführungsantrag nach Art. 12 Abs. 1 HKÜ hat bei späterer erneuter Stellung eines Rückführungsantrages auf den Lauf der Jahresfrist gemäß Art. 12 Abs. 2 HKÜ keine Auswirkung. Nach erfolgter Rücknahme gilt das Verfahren als von Anfang an (ex tunc) nicht anhängig gewesen. (Rn. 39)

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 4.7.2018 wird zurückgewiesen.

2.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

HKÜ Art. 12 Abs. 1; HKÜ Art. 12 Abs. 2; IntFamRVG § 40 Abs. 2 S. 2; FamFG § 63 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Rückführung der Kinder L. M. d. L. T., geboren am ..., und C. M. d. L. T., geboren am ... nach S. auf der Grundlage des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (im Weiteren: HKÜ).