BGH - Urteil vom 25.05.1994
XII ZR 78/93
Normen:
BGB § 1606 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1606 Abs. 3 Ausgleichsanspruch, familienrechtlicher 5
DAVorm 1994, 713
EzFamR aktuell 1994, 290
FamRZ 1994, 1314
FuR 1994, 308
JuS 1994, 984
MDR 1994, 1122
NJW 1994, 2234

Rechtsfolgen der Übernahme der Betreuung der Kinder durch den zur Leistung von Barunterhalt verpflichteten Ehegatten

BGH, Urteil vom 25.05.1994 - Aktenzeichen XII ZR 78/93

DRsp Nr. 1994/3167

Rechtsfolgen der Übernahme der Betreuung der Kinder durch den zur Leistung von Barunterhalt verpflichteten Ehegatten

»Zum familienrechtlichen Ausgleichsanspruch eines Elternteils, der nach seiner Verurteilung zur Leistung von Barunterhalt auch die Betreuung des Kindes übernimmt.«

Normenkette:

BGB § 1606 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Ehe der Parteien, aus der die am 30. Mai 1980 geborene Tochter Christiane hervorging, wurde im Jahre 1985 geschieden. Die elterliche Sorge für Christiane wurde der Mutter (Beklagte) übertragen. Das Amtsgericht Essen-Borbeck verurteilte den Vater am 21. September 1989, an Christiane zu Händen der Mutter Unterhalt in Höhe von 214 DM monatlich zu zahlen.

Ende Dezember 1989 erwirkte der Vater aus Anlaß einer alkoholbedingten Erkrankung der Mutter die einstweilige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für Christiane auf sich und nahm die Tochter zu sich. Am 7. Dezember 1990 kehrte Christiane zur Mutter, die sich zwischenzeitlich einer Heilbehandlung unterzogen hatte, zurück; der Beschluß über die einstweilige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wurde aufgehoben.