BGH - Beschluß vom 03.03.2004
IV ZB 43/03
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 (in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung vom 27. Juli 2001) ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 842
FamRZ 2004, 940
FuR 2005, 85
MDR 2004, 961
NJW 2004, 1805
VersR 2004, 1576
WM 2004, 841
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Duisburg,

Rechtsfolgen der Unanfechtbarkeit eines Prozesskostenhilfe versagenden Beschlusses

BGH, Beschluß vom 03.03.2004 - Aktenzeichen IV ZB 43/03

DRsp Nr. 2004/5105

Rechtsfolgen der Unanfechtbarkeit eines Prozesskostenhilfe versagenden Beschlusses

»a) Ein die Prozeßkostenhilfe versagender Beschluß erlangt auch nach der Neufassung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Falle seiner Unanfechtbarkeit keine materielle Rechtskraft.b) Einem neuerlichen Antrag auf Prozeßkostenhilfe kann es aber am Rechtsschutzbedürfnis fehlen.«

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 (in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung vom 27. Juli 2001) ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt Prozeßkostenhilfe für eine von ihr beabsichtigte Klage auf Zahlung von 62.440,76 EURO gegen die Töchter und Erbinnen ihres verstorbenen Lebensgefährten. Sie hatte zuvor bereits in einem anderen Zivilrechtsstreit drei Prozeßkostenhilfegesuche gestellt, die sämtlich auf der Grundlage desselben Lebenssachverhalts in der Hauptsache das gleiche Begehren verfolgt hatten und vom Landgericht jeweils wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Klage zurückgewiesen worden waren. Dagegen jeweils erhobene Beschwerden hatte das Oberlandesgericht zurückgewiesen, zuletzt - nach Inkrafttreten der Neufassung der Zivilprozeßordnung - mit Beschluß vom 3. September 2002.