OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.04.2012
9 WF 315/11
Normen:
ZPO § 148; BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
AG Rathenow, vom 20.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 297/10

Rechtsfolgen der ungeklärten Verfassungsmäßigkeit des behördlichen Vaterschaftsanfechtungsrechts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.04.2012 - Aktenzeichen 9 WF 315/11

DRsp Nr. 2012/9093

Rechtsfolgen der ungeklärten Verfassungsmäßigkeit des behördlichen Vaterschaftsanfechtungsrechts

1. Die auf Antrag der zuständigen Behörde gem. § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB eingeleiteten Vaterschaftsanfechtungsverfahren sind bis zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit der Norm durch das Bundesverfassungsgericht auszusetzen, wenn nicht bereits das Familiengericht selbst zu der Auffassung gelangt ist, dass die Norm verfassungswidrig ist. 2. Eine Aussetzung ohne Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist zulässig, soweit eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in absehbarer Zeit zu erwarten ist und keine Gründe im Einzelfall eine Verzögerung der Entscheidung als erheblich nachteilig für eine Partei erscheinen lassen.

Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin zu 1. und der weiteren Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rathenow vom 20.10.2011 (Az.: 5 F 297/10) aufgehoben.

Die Kosten des Zwischenstreits folgen der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Normenkette:

ZPO § 148; BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe:

Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin zu 1. und der weiteren Beteiligten (Kindesmutter) sind gemäß § 178 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 387 Abs. 3 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.