OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.10.2018
13 UF 155/17
Normen:
ZPO § 160; ZPO § 164; ZPO § 165; ZPO § 166 Abs. 2; ZPO § 317 Abs. 1 S. 1; FamFG § 38 Abs. 3; FamFG § 113 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 227
MDR 2019, 185
Vorinstanzen:
AG Nauen, - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 225/16

Rechtsfolgen der unterbliebenen Aufnahme der Verkündung des Scheidungsbeschlusses in das Verhandlungsprotokoll

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.10.2018 - Aktenzeichen 13 UF 155/17

DRsp Nr. 2019/1832

Rechtsfolgen der unterbliebenen Aufnahme der Verkündung des Scheidungsbeschlusses in das Verhandlungsprotokoll

1. Die Zustellung der Endentscheidung in einer Scheidungssache lässt nicht auf einen Verlautbarungswillen des Richters schließen, weil die Entscheidung den Beteiligten jedenfalls zuzustellen ist, ohne dass es auf die Form des Erlasses (Übergabe oder Verkündung) ankommt und ohne dass es dazu einer Verfügung des Richters bedarf. 2. Dass eine Verkündung stattgefunden hat, kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. 3. Ein im Protokollierten vollständig fehlender Vorgang kann nicht im Wege der Auslegung als protokolliert angenommen werden. Einer Auslassung kommt vielmehr negative Beweiswirkung zu. 4. Ein vollständig fehlender Vorgang kann nicht durch Berichtigung nachträglich in das Protokoll aufgenommen werden.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird festgestellt, dass ein Beschluss des Amtsgerichts Nauen, der das Verfahren erster Instanz beendet hätte, nicht ergangen ist.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Normenkette:

ZPO § 160; ZPO § 164; ZPO § 165; ZPO § 166 Abs. 2; ZPO § 317 Abs. 1 S. 1; FamFG § 38 Abs. 3; FamFG § 113 Abs. 1;

Gründe:

Der Antragsgegner wendet sich gegen einen vermeintlichen Scheidungsausspruch.