OLG Hamm - Beschluss vom 20.11.2017
9 UF 168/17
Normen:
FamFG § 69; FamFG § 158; BGB § 1626a;
Fundstellen:
FuR 2018, 606
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 01.09.1920 - Vorinstanzaktenzeichen 106 F 330/16

Rechtsfolgen der unterbliebenen Bestellung eines Verfahrensbeistandes im Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge

OLG Hamm, Beschluss vom 20.11.2017 - Aktenzeichen 9 UF 168/17

DRsp Nr. 2018/5348

Rechtsfolgen der unterbliebenen Bestellung eines Verfahrensbeistandes im Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge

1. In einem Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge gem. § 1626a BGB ist dem betreffenden Kind in der Regel wegen des erheblichen Interessengegensatzes zwischen ihm und der allein vertretungsberechtigten Mutter gem. § 158 FamFG ein Verfahrensbeistand zu bestellen. 2. Unterbleibt die Bestellung, so ist das Verfahren auch ohne entsprechenden Antrag an das Familiengericht zurückzuverweisen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Kindesvaters vom 27.09.2017 den am 01.09.2017 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht- Essen aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Essen zurückverwiesen.

Dieses entscheidet auch über die Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 69; FamFG § 158; BGB § 1626a;

Gründe

I.

Antragsteller und Antragsgegnerin sind die Eltern des am 28.07.2015 geborenen M.