Auf die befristete Beschwerde der Kindesmutter und Beschwerdeführerin vom 13.05.2009 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Sangerhausen vom 30.04.2009 (Az.: 2 F 25/09) aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht - Familiengericht - Sangerhausen zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
I.
Die verheirateten und voneinander getrennt lebenden Parteien sind die Eltern des minderjährigen Kindes L. D. , geb. am 19.11.2005.
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