OLG Naumburg - Beschluss vom 02.07.2009
8 UF 81/09
Normen:
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 621e Abs. 1; ZPO § 621e Abs. 3; FGG § 50 Abs. 1; FGG § 50 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; FGG § 50 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Sangerhausen, vom 30.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 25/09

Rechtsfolgen der unterbliebenen Bestellung eines Verfahrenspflegers für ein minderjähriges Kind im Sorgerechtsverfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 02.07.2009 - Aktenzeichen 8 UF 81/09

DRsp Nr. 2009/24462

Rechtsfolgen der unterbliebenen Bestellung eines Verfahrenspflegers für ein minderjähriges Kind im Sorgerechtsverfahren

Ein schwerer Verfahrensfehler liegt vor, wenn für ein minderjähriges Kind kein Verfahrenspfleger bestellt wird und in der angefochtenen Entscheidung nicht begründet wird, weshalb von einer Bestellung abgesehen wurde.

Tenor:

Auf die befristete Beschwerde der Kindesmutter und Beschwerdeführerin vom 13.05.2009 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Sangerhausen vom 30.04.2009 (Az.: 2 F 25/09) aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht - Familiengericht - Sangerhausen zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 621e Abs. 1; ZPO § 621e Abs. 3; FGG § 50 Abs. 1; FGG § 50 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; FGG § 50 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

Die verheirateten und voneinander getrennt lebenden Parteien sind die Eltern des minderjährigen Kindes L. D. , geb. am 19.11.2005.