1. Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Cottbus vom 19. Juli 2010 (
Die Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger Unterhalt für Juli 2010 bis einschließlich Dezember 2010 von jeweils monatlich 272 € sowie ab dem 1. Januar 2011 von 100 % des Mindestunterhaltes gemäß § 1612 a BGB der jeweiligen Altersstufe monatlich im Voraus zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt der Kläger. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
4. Der Berufungswert beträgt 3.264 €.
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