OLG Brandenburg - Urteil vom 23.12.2010
9 UF 79/10
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1; BGB § 1603 Abs. 2; BGB § 1612a; BEEG § 11 S. 1; BEEG § 11 S. 4 ;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 19.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 416/08

Rechtsfolgen der unterbliebenen Darlegung der Einkünfte durch den Unterhaltspflichtigen; Höhe des Selbstbehalts bei geringen Wohnkosten eines Hartz-IV-Empfängers

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.12.2010 - Aktenzeichen 9 UF 79/10

DRsp Nr. 2011/11711

Rechtsfolgen der unterbliebenen Darlegung der Einkünfte durch den Unterhaltspflichtigen; Höhe des Selbstbehalts bei geringen Wohnkosten eines Hartz-IV-Empfängers

1. Legt der einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit unterliegende Unterhaltspflichtige seine tatsächlichen Einkünfte nicht dar, so muss er sich zur Zahlung des Mindestunterhalts als leistungsfähig behandeln lassen. 2. Zur Möglichkeit der Herabsetzung des Selbstbehalts wegen geringer Wohnkosten eines Hartz IV-Empfängers. 3. Zum Einsatz des Sockelbetrags des Elterngeldes als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen.

1. Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Cottbus vom 19. Juli 2010 (53 F 416/08) wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger Unterhalt für Juli 2010 bis einschließlich Dezember 2010 von jeweils monatlich 272 € sowie ab dem 1. Januar 2011 von 100 % des Mindestunterhaltes gemäß § 1612 a BGB der jeweiligen Altersstufe monatlich im Voraus zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt der Kläger. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

4. Der Berufungswert beträgt 3.264 €.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 1; BGB § 1603 Abs. 2; BGB § 1612a; BEEG § 11 S. 1; BEEG § 11 S. 4 ;

Gründe: