OLG Naumburg - Urteil vom 03.03.2009
3 UF 150/08
Normen:
ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 7;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1936
FuR 2009, 643
NJW 2009, 2964
OLGReport-Naumburg 2009, 655
Vorinstanzen:
AG Stendal, vom 10.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 567/07

Rechtsfolgen der unzulässigen Abtrennung von Scheidungsfolgesachen

OLG Naumburg, Urteil vom 03.03.2009 - Aktenzeichen 3 UF 150/08

DRsp Nr. 2009/14796

Rechtsfolgen der unzulässigen Abtrennung von Scheidungsfolgesachen

1. Gibt das Familiengericht dem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über eine Folgesache statt, ohne dass die Voraussetzungen für eine Abtrennung vorliegen, handelt es sich um ein unzulässiges Teilurteil, das nach § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO der Aufhebung unterliegt. 2. Bei mehreren Scheidungsfolgesachen kann nur diejenige abgetrennt werden, bei der die Voraussetzungen vorliegen.

Tenor:

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Stendal vom 10. Juni 2008 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das vorbezeichnete Amtsgericht - Familiengericht - zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens übertragen werden.

Im Übrigen werden Gerichtskosten für das Berufungsverfahren nicht erhoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf insgesamt 18.200,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 7;

Gründe:

I.

Die Parteien sind getrennt lebende Ehegatten.