OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.06.2008
3 UF 7/08
Normen:
BGB § 1600b; BGB § 1600d; BGB § 1600e; FGG § 55b; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 5; GG Art. 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Königstein, - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 528/06

Rechtsfolgen der Versäumung der Frist für die Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft im Vaterschaftsfeststellungsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.06.2008 - Aktenzeichen 3 UF 7/08

DRsp Nr. 2009/13706

Rechtsfolgen der Versäumung der Frist für die Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft im Vaterschaftsfeststellungsverfahren

Der leibliche Vater oder seine Erben können sich im Vaterschaftsfeststellungsverfahren nicht auf die Nichtbeachtung des Ablaufs der Frist für die Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft im vorangegangenen Anfechtungsverfahren berufen.

Normenkette:

BGB § 1600b; BGB § 1600d; BGB § 1600e; FGG § 55b; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 5; GG Art. 14 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wurde am ....1959 als Sohn der Beteiligten zu 3) geboren. Er galt zunächst als ehelich. Erst mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Königstein/Ts. vom 30.10.2006 wurde auf Antrag des Ehemanns der Beteiligten zu 3) festgestellt, dass der Ehemann nicht der Vater des Antragstellers ist. Mit seinem am 14.11.2006 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag begehrt der Antragsteller nun die Feststellung der Vaterschaft des am ...2006 verstorbenen ehelichen Vaters der Beschwerdeführerin. Dieser hat acht weitere eheliche und nichteheliche Kinder, die Beteiligten zu 4) - 11).

Das Amtsgericht hat dem Antrag auf Vaterschaftsfeststellung nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 6.12.2007, der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin zugestellt am 11.12.2007, stattgegeben.