I.
Der Antragsteller wurde am ....1959 als Sohn der Beteiligten zu 3) geboren. Er galt zunächst als ehelich. Erst mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Königstein/Ts. vom 30.10.2006 wurde auf Antrag des Ehemanns der Beteiligten zu 3) festgestellt, dass der Ehemann nicht der Vater des Antragstellers ist. Mit seinem am 14.11.2006 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag begehrt der Antragsteller nun die Feststellung der Vaterschaft des am ...2006 verstorbenen ehelichen Vaters der Beschwerdeführerin. Dieser hat acht weitere eheliche und nichteheliche Kinder, die Beteiligten zu 4) - 11).
Das Amtsgericht hat dem Antrag auf Vaterschaftsfeststellung nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 6.12.2007, der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin zugestellt am 11.12.2007, stattgegeben.
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