SchlHOLG - Beschluss vom 03.09.2008
2 W 193/07
Normen:
FGG § 56g Abs. 5; VBVG § 4; VBVG § 6; JVEG § 8; JVEG § 9; JVEG § 11;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2009, 113
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 27.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 89/07
LG Flensburg, vom 27.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 90/07
AG Schleswig, 4 XVII S 6121,

Rechtsfolgen der Zulassung der weiteren Beschwerde im Tenor der Beschwerdeentscheidung; Umfang der Betreuervergütung; Erstattung von Dolmetscherkosten

SchlHOLG, Beschluss vom 03.09.2008 - Aktenzeichen 2 W 193/07

DRsp Nr. 2009/1181

Rechtsfolgen der Zulassung der weiteren Beschwerde im Tenor der Beschwerdeentscheidung; Umfang der Betreuervergütung; Erstattung von Dolmetscherkosten

1. Die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 56g Abs. 5 S. 2 FGG im Tenor stellt keine Rechtsmittelbelehrung dar. Aus ihr lässt sich nicht entnehmen, dass die einfache - nicht fristgebundene - Beschwerde das richtige Rechtsmittel sei. 2. Die Betreuervergütung beinhaltet auch die Kosten für einen vom Betreuer erforderlichenfalls hinzu zu ziehenden Dolmetscher.

Tenor:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Die sofortige weitere Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erstattung der Dolmetscherauslagen wird als unzulässig verworfen.

Die weitere Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Dolmetschers wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde trägt die Beteiligte. Der Geschäftswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 300,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FGG § 56g Abs. 5; VBVG § 4; VBVG § 6; JVEG § 8; JVEG § 9; JVEG § 11;

Gründe:

I.