Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Die sofortige weitere Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erstattung der Dolmetscherauslagen wird als unzulässig verworfen.
Die weitere Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Dolmetschers wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde trägt die Beteiligte. Der Geschäftswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf festgesetzt.
I.
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