OLG Naumburg - Beschluss vom 19.03.2009
3 WF 55/09
Normen:
GKG § 1; ZPO § 127 Abs. 4; ZPO § 574 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1852
OLGReport-Naumburg 2009, 714
Vorinstanzen:
AG Wittenberg, vom 25.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen F 802/08

Rechtsfolgen der Zurückverweisung nach die Ablehnung der Prozesskostenhilfe aufhebender Beschwerdeentscheidung

OLG Naumburg, Beschluss vom 19.03.2009 - Aktenzeichen 3 WF 55/09

DRsp Nr. 2009/14807

Rechtsfolgen der Zurückverweisung nach die Ablehnung der Prozesskostenhilfe aufhebender Beschwerdeentscheidung

Wird ein negativer Prozesskostenhilfe-Beschluss in der Beschwerde aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen, hat das Familiengericht durch eine Erstentscheidung über den Antrag zu entscheiden, gegen den dann ggf. die Beschwerde zulässig ist.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wittenberg vom 25.02.2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.

Normenkette:

GKG § 1; ZPO § 127 Abs. 4; ZPO § 574 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 2;

Gründe:

Durch Beschluss vom 18.12.2008 hatte das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren zurückgewiesen.

Der dagegen eingelegten Beschwerde hatte es nicht abgeholfen und die Sache vorgelegt.