OLG Stuttgart - Beschluss vom 18.06.2021
23 U 728/21
Normen:
ZPO § 524 Abs. 4 Alt. 3; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 92 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2021, 3542
NJW-RR 2021, 1510
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 30.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 190/20

Rechtsfolgen der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO hinsichtlich der Anschlussberufung der anderen Partei

OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.06.2021 - Aktenzeichen 23 U 728/21

DRsp Nr. 2021/10561

Rechtsfolgen der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO hinsichtlich der Anschlussberufung der anderen Partei

Verliert mit einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Anschlussberufung der anderen Partei gemäß § 524 Abs. 4 Var. 3 ZPO ihre Wirkung, fallen die Kosten des Berufungsverfahrens beiden Parteien im Verhältnis des Wertes von Berufung und Anschlussberufung zur Last.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. September 2020, Aktenzeichen 20 O 190/20, wird zurückgewiesen.

2.

Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. September 2020, Aktenzeichen 20 O 190/20, ist wirkungslos.

3.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 8 % und die Beklagte 92 %.

4.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 37.312,93 € festgesetzt (Berufung des Klägers: 3.091,97 €, Anschlussberufung der Beklagten: 34.220,96 €).

Normenkette:

ZPO § 524 Abs. Alt. 3;