OLG Karlsruhe - Beschluss vom 11.12.2020
18 UF 85/20
Normen:
BGB § 1378 Abs. 1; BGB § 1384; FamFG § 137 Abs. 1; FamFG § 137 Abs. 2 S. 1; FamFG § 140; FamFG § 142 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 05.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 2744/18

Rechtsfolgen des Anhängigmachens einer Folgesache während eines laufenden ScheidungsverfahrensRechte der Beteiligten bei Ausspruch der Ehescheidung ohne Entscheidung über die isoliert behandelte Folgesache

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.12.2020 - Aktenzeichen 18 UF 85/20

DRsp Nr. 2021/13590

Rechtsfolgen des Anhängigmachens einer Folgesache während eines laufenden Scheidungsverfahrens Rechte der Beteiligten bei Ausspruch der Ehescheidung ohne Entscheidung über die isoliert behandelte Folgesache

Eintritt des Verbunds zwischen Scheidungs- und Folgesachen kraft Gesetzes. 1. Wird während der Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens eine Folgesache nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG anhängig gemacht, entsteht der Verbund im Sinne von § 137 Abs. 1 FamFG kraft Gesetzes. Es ist den Ehegatten bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG nicht möglich, durch einen entgegengesetzten Antrag den Eintritt des Verbunds zu verhindern.2. Behandelt das Familiengericht eine Folgesache nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG als isolierte Familiensache, ohne dass die Voraussetzungen für eine Auflösung des Verbunds gegeben wären, können - jedenfalls solange die isoliert geführte Folgesache noch nicht entscheidungsreif ist - weitere Folgesachen nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG jederzeit im Verbund anhängig gemacht werden.3. Der Ausspruch der Ehescheidung ohne Entscheidung über die fälschlich isoliert behandelte Folgesache stellt eine unzulässige Teilentscheidung i.S.v. § 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG i.V.m. § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO dar, die mit der Beschwerde angegriffen werden kann, was in der Regel zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Familiengericht führt.

Tenor

1. 2.