OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.10.2016
4 UF 118/13
Normen:
VersAusglG § 14 Abs. 2 Nr. 2; VersAusglG § 46; VVG § 153; VVG § 176; EGVVG § 4;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 881
NotBZ 2018, 139
Vorinstanzen:
AG Wetzlar, - Vorinstanzaktenzeichen 617 F 599/12

Rechtsfolgen des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs für einen Teil der gesetzlichen EhezeitDurchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer privaten Rentenversicherung durch externe Teilung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.10.2016 - Aktenzeichen 4 UF 118/13

DRsp Nr. 2017/16

Rechtsfolgen des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs für einen Teil der gesetzlichen Ehezeit Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer privaten Rentenversicherung durch externe Teilung

Orientierungssätze: 1. Schließen beide Ehegatten die Durchführung des Versorgungsausgleichs für einen Teil der gesetzlichen Ehezeit wirksam aus, sind die von den Ehegatten erworbenen Anrechte mit dem Wert des auf die restliche Ehezeit entfallenden Anteils am Ende der Ehezeit, also einschließlich hierauf bis zum Ende der Ehezeit entfallender Wertsteigerungen auszugleichen. 2. Ein Versorgungsträger kann die externe Teilung einer bei ihm bestehenden privaten Rentenversicherung verlangen, wenn der Ausgleichswert der Versicherung ohne auszugleichende Schlussüberschussanteile und Bewertungsreserven den Grenzwert des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG unterschreitet. 3. Die auf das auszugleichende Anrecht am Ende der Ehezeit entfallenden Schlussüberschussanteile und Bewertungsreserven sind im Rahmen der externen Teilung dennoch auch im Falle einer vor dem 1.1.2008 abgeschlossenen Rentenversicherung mit ihrem Wert am Ende der Ehezeit auszugleichen, sofern eine Überschussbeteiligung nicht vertraglich ausgeschlossen ist und sofern der Wert der Schlussüberschussanteile und Bewertungsreserven nicht nach dem Ende der Ehezeit dauerhaft gesunken ist. 4. 5.