OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.08.2014
6 UF 109/14
Normen:
VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 2; VersAusglG § 10; VersAusglG § 27; VersAusglG § 51 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRB 2014, 453
Vorinstanzen:
AG Lampertheim, vom 17.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 395/12

Rechtsfolgen des Bezugs von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung nach Ende der Ehezeit aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.08.2014 - Aktenzeichen 6 UF 109/14

DRsp Nr. 2015/437

Rechtsfolgen des Bezugs von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung nach Ende der Ehezeit aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

1. Der Rentenbezug eines Ausgleichspflichtigen aus einem kapitalgedeckten betrieblichen Anrecht nach Ende der Ehezeit stellt regelmäßig keine Veränderung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG dar, da es an einer auf den Ehezeitanteil zurückwirkenden Veränderung jedenfalls dann fehlt, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte nicht zum Unterhalt verpflichtet ist und der etwaigen Schmälerung des Anrechts durch Rentenbezug positive Einkünfte bei ihm gegenüberstehen. 2. Ein etwaiger "Werteverzehr" bis zur Rechtskraft der Entscheidung ließe sich auch nicht zutreffend berücksichtigen, weil der Zeitpunkt nicht zuverlässig vorausgesehen werden kann. 3. Es bleibt offen, ob in Fällen des § 51 Abs. 3 VersAusglG für die Zeit des Rentenbezugs vom Ehezeitende bis zur Einleitung des Abänderungsverfahrens eine Korrektur des Ausgleichsbetrags über § 27 VersAusglG in Betracht kommt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der weiteren Beteiligten zu 5. auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.350 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 2; VersAusglG § 10; VersAusglG § 27; VersAusglG § 51 Abs. 3;

Gründe:

I.