OLG Hamm - Beschluss vom 13.04.2010
I-15 Wx 263/09
Normen:
BGB § 1837; BGB § 1909 Abs. 1 S. 2; BGB § 1638 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2010, 339
NJW-RR 2010, 1589
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 61/08

Rechtsfolgen des Eintritts der Volljährigkeit hinsichtlich einer Zuwendungspflegschaft; Pflichten des Pflegers kurz vor Eintritt der Volljährigkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 13.04.2010 - Aktenzeichen I-15 Wx 263/09

DRsp Nr. 2010/14444

Rechtsfolgen des Eintritts der Volljährigkeit hinsichtlich einer Zuwendungspflegschaft; Pflichten des Pflegers kurz vor Eintritt der Volljährigkeit

1. Die Zuwendungspflegschaft nach den §§ 1638 Abs. 1, 1909 Abs. 1 S. 2 BGB endet kraft Gesetzes mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Betroffenen. Eine abweichende Bestimmung bei der Zuwendung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden ist unwirksam. 2. Bei der Führung der Pflegschaft muss darauf Bedacht genommen werden, dass die Entscheidung des Betroffenen nach Eintritt seiner für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum bevorstehenden Volljährigkeit nicht durch langfristige Investitionsentscheidungen vorweggenommen werden darf.

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) hat die dem Beteiligten zu 2) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstattten.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1837; BGB § 1909 Abs. 1 S. 2; BGB § 1638 Abs. 1;

Gründe

I.