OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.04.2019
3 UF 4/19
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Kleve, vom 30.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 202/17

Rechtsfolgen des Fehlens des Rubrums bei einem Hauptsachebeschluss im familiengerichtlichen Verfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.04.2019 - Aktenzeichen 3 UF 4/19

DRsp Nr. 2020/7192

Rechtsfolgen des Fehlens des Rubrums bei einem Hauptsachebeschluss im familiengerichtlichen Verfahren

1. Ein Hauptsachebeschluss ist nichtig, wenn er entgegen §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ohne Rubrum, also die Bezeichnung der Beteiligten, verkündet wurde. 2. Ein Schein- oder Nichtbeschluss kann mit denjenigen Rechtsmitteln angefochten werden, welche gegen eine rechtlich existente Entscheidung gleichen Inhalts statthaft wären.

Tenor

1.

Der Termin am 12.04.2019 wird aufgehoben.

2.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kleve vom 30.10.2018 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

3.

Beschwerdewert: 14.112,00 €

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist vorläufig begründet.

I.