BGH - Urteil vom 18.07.2001
XII ZR 87/99
Normen:
ZPO §§ 333, 334 ;
Fundstellen:
FuR 2002, 37
MDR 2001, 1371
NJW 2002, 145
Vorinstanzen:
OLG Köln,
AG Köln,

Rechtsfolgen des Nichtverhandelns im Termin zur mündlichen Verhandlung

BGH, Urteil vom 18.07.2001 - Aktenzeichen XII ZR 87/99

DRsp Nr. 2001/10890

Rechtsfolgen des Nichtverhandelns im Termin zur mündlichen Verhandlung

»Teilweises Nichtverhandeln, das den Erlaß eines Teilversäumnisurteils zur Folge haben kann, liegt nur vor, soweit das Nichtverhandeln einen teilurteilsfähigen Teil des Verfahrens betrifft. Andernfalls handelt es sich um ein unvollständiges Verhandeln im Sinne des § 334 ZPO, das dem Erlaß eines streitigen Urteils über den gesamten nicht teilurteilsfähigen Teil des Verfahrens nicht entgegensteht.«

Normenkette:

ZPO §§ 333, 334 ;

Tatbestand:

Die Ehe der Parteien, die beide italienische Staatsangehörige sind, wurde durch Urteil des italienischen Zivilgerichtes C. vom 23. März 1993 nach italienischem Recht geschieden. Gegen dieses Urteil wurde kein Rechtsmittel eingelegt. In dem dortigen Verfahren hatte der Ehemann unter anderem beantragt zu "erklären", daß er keine Unterhaltszahlungen an seine Ehefrau zu leisten habe. Die Ehefrau hat keine Anträge gestellt, insbesondere keinen Antrag, den Ehemann zu Unterhaltszahlungen zu verurteilen. Das italienische Gericht hat lediglich in den Entscheidungsgründen ausgeführt, da der Ehemann für die beiden Kinder zu sorgen habe und die Ehefrau keinen entsprechenden Antrag gestellt habe, bestehe kein Unterhaltsanspruch.