Die Ehe der Parteien, die beide italienische Staatsangehörige sind, wurde durch Urteil des italienischen Zivilgerichtes C. vom 23. März 1993 nach italienischem Recht geschieden. Gegen dieses Urteil wurde kein Rechtsmittel eingelegt. In dem dortigen Verfahren hatte der Ehemann unter anderem beantragt zu "erklären", daß er keine Unterhaltszahlungen an seine Ehefrau zu leisten habe. Die Ehefrau hat keine Anträge gestellt, insbesondere keinen Antrag, den Ehemann zu Unterhaltszahlungen zu verurteilen. Das italienische Gericht hat lediglich in den Entscheidungsgründen ausgeführt, da der Ehemann für die beiden Kinder zu sorgen habe und die Ehefrau keinen entsprechenden Antrag gestellt habe, bestehe kein Unterhaltsanspruch.
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