I. Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
Die Beschwerdeführer sind Miterben nach dem am 18. Januar 2005 verstorbenen ursprünglichen Antragsgegner und Beschwerdeführer W. R. (im folgenden: Ehemann). Dessen Ehe mit der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (im folgenden: Ehefrau) wurde durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 26. April 1995 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. In der Ehezeit (1. April 1959 bis 31. März 1994, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Ehegatten Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Ehemann zusätzlich Anrechte auf eine im Anwartschaftsstadium statische und im Leistungsstadium dynamische betriebliche Altersversorgung bei seinem früheren Arbeitgeber, der R.-AG.
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