OLG Hamm - Beschluss vom 01.07.2009
8 UF 171/08
Normen:
ZPO § 91a; BGB § 1587e Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Lüdinghausen, - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 315/04

Rechtsfolgen des Todes einer Partei einer Ehesache

OLG Hamm, Beschluss vom 01.07.2009 - Aktenzeichen 8 UF 171/08

DRsp Nr. 2010/20410

Rechtsfolgen des Todes einer Partei einer Ehesache

1. Durch den Tod des anspruchsberechtigten Antragsgegners im Ehescheidungsverfahren erledigt sich gem. § 1587e BGB das Verfahren über den Versorgungsausgleich. 2. Dies gilt jedoch nicht für das Scheidungsverfahren selbst, wenn über den Scheidungsantrag bereits rechtskräftig entschieden ist. 3. Ebenso ist das Zugewinnausgleichsverfahren - nunmehr gegen die Erben des verstorbenen Ehegatten - fortzuführen.

Tenor

1. Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.

2. Das Hausratsteilungsverfahren ist erledigt.

3. Das Verfahren über den Zugewinnausgleich wird gemäß § 246 ZPO auf Antrag der Antragstellerin ausgesetzt.

4. Der Antrag der Antragstellerin, die Ehesache durch Beschluss für erledigt zu erklären, wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird insoweit zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91a; BGB § 1587e Abs. 2;

Gründe

I.