OLG Saarbrücken - Beschluss vom 02.10.2009
9 WF 97/09
Normen:
ZPO § 619;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 480
Vorinstanzen:
AG St. Ingbert, vom 05.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 164/08

Rechtsfolgen des Todes einer Partei zwischen Verkündung und Rechtskraft des Scheidungsurteils

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.10.2009 - Aktenzeichen 9 WF 97/09

DRsp Nr. 2009/26431

Rechtsfolgen des Todes einer Partei zwischen Verkündung und Rechtskraft des Scheidungsurteils

Stirbt eine Parteien zwischen Verkündung und Rechtskraft des Scheidungsurteils, ist mit Blick auf die gesetzliche Regelung des § 619 ZPO für eine Feststellung der Erledigung der Hauptsache sowie der Wirkungslosigkeit der nicht rechtskräftig gewordenen Entscheidung kein Raum.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - St. Ingbert vom 5. August 2009 - 11 F 164/08 S - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 500 EUR.

Normenkette:

ZPO § 619;

Gründe:

I.

Die am 16. Juli 1993 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - St. Ingbert vom 30. Juni 2009 geschieden (Ziffer 1.) und der Versorgungsausgleich durchgeführt (Ziffern 2. bis 5.). Das Urteil wurde dem Antragsgegner am 23. Juli 2009 unter der Zustellanschrift "<Straße, Nr.>, <PLZ, Ort>" durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt (Bl. 58 d.A.).

Der Antragsgegner ist am 23. Juli 2009 in Füssen verstorben (Bl. 64 d.A., Bl. 89 d.A.).