OLG Saarbrücken - Beschluß vom 20.01.1997
9 WF 6/97
Normen:
ZPO § 114 ; BSHG § 91 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 1361 Abs. 4 § 1605 ;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 462/96

Rechtsfolgen des Übergangs von Unterhaltsansprüchen auf den Träger der Sozialhilfe im Hinblick auf den damit verbundenen Auskunftsanspruch

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 20.01.1997 - Aktenzeichen 9 WF 6/97

DRsp Nr. 1997/5615

Rechtsfolgen des Übergangs von Unterhaltsansprüchen auf den Träger der Sozialhilfe im Hinblick auf den damit verbundenen Auskunftsanspruch

Zwar geht zusammen mit dem Unterhaltsanspruch auch der Auskunftsanspruch nach § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG im Wege der cessio legis auf den Träger der Sozialhilfe über, jedoch verbleibt dem Unterhaltsberechtigten der Auskunftsanspruch für die Zeit, für die möglicherweise keine Sozialhilfe gewährt wird und soweit dem Unterhaltsberechtigten ein die Sozialhilfeleistungen übersteigender Unterhaltsanspruch zusteht.

Normenkette:

ZPO § 114 ; BSHG § 91 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 1361 Abs. 4 § 1605 ;

Gründe:

I. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Die Klägerin bezieht für sich und ihren am 18.12.1981 geborenen Sohn D. Sozialhilfe von dem Sozialamt der Gemeinde H. Sie hat Prozeßkostenhilfe beantragt für die von ihr beabsichtigte Auskunftsklage. Das Amtsgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin sei für die begehrte Auskunft nicht aktivlegitimiert, da der Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen sei.

Gegen diesen Beschluß hat die Klägerin Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

II. Die gemäß § 127 II 2 ZPO zulässige Beschwerde ist auch begründet.