OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.08.2017
4 UF 146/15
Normen:
FamFG § 9 Abs. 3; FamFG § 38 Abs. 3 S. 3; FamFG § 143 Abs. 3; ZPO § 310; ZPO § 311; ZPO § 329; VersAusglG § 10; VersAusglG § 11; VersAusglG § 39; VersAusglG § 45;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 500
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 535 F 185/13

Rechtsfolgen des Unterbleibens der Verkündung der eine Ehesache nebst Folgesachen abschließenden VerbundentscheidungZulässigkeit der Namens einer Personenhandelsgesellschaft eingelegten BeschwerdeZulässigkeit der Beschwerde eines Ehegatten gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich hinsichtlich der Ausübung des Wahlrechts des Versorgungsträgers, welche Form des Ausgleichswerts der internen Teilung zugrunde gelegt werden sollUmfang des Verschlechterungsverbots in Versorgungsausgleichssachen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.08.2017 - Aktenzeichen 4 UF 146/15

DRsp Nr. 2017/15635

Rechtsfolgen des Unterbleibens der Verkündung der eine Ehesache nebst Folgesachen abschließenden Verbundentscheidung Zulässigkeit der Namens einer Personenhandelsgesellschaft eingelegten Beschwerde Zulässigkeit der Beschwerde eines Ehegatten gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich hinsichtlich der Ausübung des Wahlrechts des Versorgungsträgers, welche Form des Ausgleichswerts der internen Teilung zugrunde gelegt werden soll Umfang des Verschlechterungsverbots in Versorgungsausgleichssachen

Orientierungssätze: 1. Es stellt nur einen die Wirksamkeit der Verlautbarung nicht in Frage stellenden Verkündungsmangel dar, wenn die eine Ehesache nebst Folgesachen abschließende Verbundentscheidung nicht verkündet, sondern den Beteiligten durch Zustellung an Verkündungs Statt bekanntgegeben wird. 2. Die Beschwerdeeinlegung für eine Personenhandelsgesellschaft ist nur dann zulässig, wenn die für sie handelnde natürliche Person eine auf sie ausgestellte schriftliche Vollmacht vorlegt, es sei denn, ein persönlich haftender Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft (bzw. dessen Organ) handelt selber bzw. die Personenhandelsgesellschaft wird von einem Rechtsanwalt vertreten. 3. 4. 5.