OLG Stuttgart - Beschluss vom 01.03.2018
17 UF 218/17
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 311;
Vorinstanzen:
AG Böblingen, vom 17.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 1785/16

Rechtsfolgen des Unterbleibens der Verkündung einer urteilsersetzenden Entscheidung in Familienstreitsachen

OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.03.2018 - Aktenzeichen 17 UF 218/17

DRsp Nr. 2018/14808

Rechtsfolgen des Unterbleibens der Verkündung einer urteilsersetzenden Entscheidung in Familienstreitsachen

1. In Familienstreitsachen setzt das Vorliegen einer urteilsersetzenden Entscheidung das Verlesen der Beschlussformel in einem Termin oder die Bezugnahme auf diese erfolgte Verkündung voraus (§§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 311 Abs. 2 ZPO). 2. Der Nachweis für die erfolgte Verkündung kann gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V. mit §§ 165 S. 1, 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO nur durch das Verhandlungsprotokoll geführt werden. 3. Die Ankündigung, am Ende der Sitzung eine Entscheidung zu treffen, stellt keine Verkündung dar und ersetzt eine solche auch nicht. 4. Hat das Familiengericht gleichwohl eine Entscheidung zugestellt, handelt es sich um einen "Scheinbeschluss", der mit denjenigen Rechtsmitteln angefochten werden kann, die gegen eine rechtlich existente Entscheidung gleichen Inhalts statthaft wären. 5. Das Beschwerdegericht muss in einem solchen Fall die rechtliche Nichtexistenz eines erstinstanzlichen Beschlusses durch die Aufhebung der den Beteiligten zugegangenen Entscheidung klar stellen und die Sache an das Amtsgericht zwecks Beendigung des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens zurück verweisen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familien- gericht - Böblingen vom 17.10.2017, Az. 16 F 1785/16,

aufgehoben .

2. 3.