OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.10.2016
4 UF 208/16
Normen:
FamFG § 17; FamFG § 18; FamFG § 57 S. 2; FamFG § 63 Abs. 2 Nr. 1; FamFG § 162;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 539
FuR 2017, 341
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 15.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 532 F 180/16

Rechtsfolgen des unzutreffenden Hinweises des Familiengerichts auf die Unanfechtbarkeit seiner Entscheidung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.10.2016 - Aktenzeichen 4 UF 208/16

DRsp Nr. 2017/887

Rechtsfolgen des unzutreffenden Hinweises des Familiengerichts auf die Unanfechtbarkeit seiner Entscheidung

Orientierungssätze: Der inhaltlich unzutreffende Hinweis des Familiengerichts, die erlassene Entscheidung sei unanfechtbar, ist regelmäßig nicht dafür ursächlich, dass das Jugendamt in einem die elterliche Sorge betreffenden einstweiligen Anordnungsverfahren das tatsächlich gegebene Rechtsmittel verspätet einlegt.

Tenor

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Beschwerdefrist wird der Beschwerdeführerin nicht gewährt.

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 17; FamFG § 18; FamFG § 57 S. 2; FamFG § 63 Abs. 2 Nr. 1; FamFG § 162;

Gründe

I.