OLG Hamm - Beschluss vom 31.08.2017
13 WF 148/17
Normen:
BGB § 1686; BGB § 1686a;
Fundstellen:
MDR 2018, 155
Vorinstanzen:
AG Münster, vom 27.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 121 F 117/15

Rechtsfolgen des Verlustes der rechtlichen Vaterschaft durch den leiblichen Vater hinsichtlich seines Auskunftsrechts

OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.2017 - Aktenzeichen 13 WF 148/17

DRsp Nr. 2017/15407

Rechtsfolgen des Verlustes der rechtlichen Vaterschaft durch den leiblichen Vater hinsichtlich seines Auskunftsrechts

1. Bei dem Auskunftsrecht des rechtlichen Vaters nach § 1686 BGB einerseits und dem Auskunftsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters nach § 1686a BGB andererseits handelt es sich um verschiedene Verfahrensgegenstände. 2. Verliert der leibliche Vater während des laufenden Verfahrens seine rechtliche Vaterschaft, kann er seine Beschwerde gegen die Zurückweisung seines auf § 1686 BGB gestützten Auskunftsrechts nicht darauf stützen, dass ihm nunmehr nach § 1686a BGB ein Auskunftsrecht zustehe. 3. Die Zulässigkeit einer Beschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel sein in erster Instanz zum Gegenstand des Verfahrens erhobenes Begehren zumindest teilweise weiterverfolgt. Stell er im Beschwerdeverfahren ausschließlich einen neuen, in erster Instanz nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung, ist die Beschwerde unzulässig.

Tenor

I.

Der Kindesmutter wird unter Beiordnung der Rechtsanwälte N Partnerschaft von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mbB zur Abwehr der Beschwerde Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

II.