Die Beschwerde des Landesamts für Besoldung und Versorgung gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 30. Oktober 2014, Az. 22 F 604/13, wird zurückgewiesen.
2.Der weitere Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3.Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
4.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) wendet sich gegen den Ausschluss des Versorgungsausgleichs, der im Wege einer Anpassung nach § 51 VersAusglG vorgenommen wurde.
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