OLG Stuttgart - Beschluss vom 26.01.2015
17 UF 263/14
Normen:
VersAusglG § 31 Abs. 1; VersAusglG § 37 Abs. 2; VersAusglG § 51 Abs. 1;
Fundstellen:
FuR 2015, 3
NJW 2015, 1254
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 30.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 604/13

Rechtsfolgen des Versterbens des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei gem. § 51 Abs. 1 VersAusglG durchzuführender Totalrevision des Versorgungsausgleichs

OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.01.2015 - Aktenzeichen 17 UF 263/14

DRsp Nr. 2015/2468

Rechtsfolgen des Versterbens des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei gem. § 51 Abs. 1 VersAusglG durchzuführender Totalrevision des Versorgungsausgleichs

Bei einer nach § 51 Abs. 1 VersAusglG durchzuführenden Totalrevision des Versorgungsausgleichs sorgt im Falle des zwischenzeitlichen Versterbens des ausgleichsberechtigten Ehegatten § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG dafür, dass der ausgleichsverpflichtete Ehegatte sein gekürztes Anrecht auch dann zurück erhält, wenn der mittlerweile verstorbene Ehegatte bzw. dessen Erben länger als 36 Monate aus dem Anrecht Rentenleistungen bezogen haben. Die Wertung des § 37 Abs. 2 VersAusglG steht dem nicht entgegen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 5.6.2013, Az. XII ZB 635/12, FamRZ 2013, 1287).

Tenor

1.

Die Beschwerde des Landesamts für Besoldung und Versorgung gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 30. Oktober 2014, Az. 22 F 604/13, wird zurückgewiesen.

2.

Der weitere Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 31 Abs. 1; VersAusglG § 37 Abs. 2; VersAusglG § 51 Abs. 1;

Gründe

I.

Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) wendet sich gegen den Ausschluss des Versorgungsausgleichs, der im Wege einer Anpassung nach § 51 VersAusglG vorgenommen wurde.