OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.06.2015
6 UF 68/15
Normen:
FamFG § 17; FamFG § 59; FamFG § 225; FamFG § 226; VersAusglG § 31; VersAusglG § 51;
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 21.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 1039/12

Rechtsfolgen des Versterbens eines Ehegatten nach Durchführung des VersorgungsausgleichsEntscheidung des Gerichts im Abänderungsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.06.2015 - Aktenzeichen 6 UF 68/15

DRsp Nr. 2016/8933

Rechtsfolgen des Versterbens eines Ehegatten nach Durchführung des Versorgungsausgleichs Entscheidung des Gerichts im Abänderungsverfahren

Orientierungssätze: 1. Verstirbt ein Ehegatte nach einem rechtskräftig durchgeführten Versorgungsausgleich und kommt es erst später zu einem Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG, so hat das Familiengericht den Wertausgleich nach §§ 9 bis 19 VersAusglG vorzunehmen und dabei auch § 31 VersAusglG zu beachten (Anschluss an BGH FamRZ 2013, 1287; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 759; Schwamb FamFR 2011, 349). 2. Die Beschwerdefrist begann für die weitere Beteiligte, der die Entscheidung nicht zugestellt worden ist, gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG mit Ablauf von fünf Monaten nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses zu laufen (Anschluss an BGH FamRZ 2015, 839 m. Anm. Schwamb FamRB 2015, 215, 217).

Tenor

Der weiteren Beteiligten zu 3 wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 21. August 2014 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 21.08.2014 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 06.10.1989 wird mit Wirkung ab 01.06.2012 dahingehend abgeändert, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.