OLG Thüringen - Beschluss vom 12.04.2012
1 UF 648/11
Normen:
FamFG § 58; FamFG § 111 Nr. 8; FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 112 Nr. 1; FamFG § 117; ZPO § 767; FamFG § 120 Abs. 1; ZPO § 836 Abs. 2; ZPO § 850b Abs. 2; ZPO 850c;
Vorinstanzen:
AG Bad Salzungen, vom 10.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 278/11

Rechtsfolgen des Verstoßes gegen ein Pfändungsverbot; Geltendmachung der Unpfändbarkeit der gepfändeten Forderung

OLG Thüringen, Beschluss vom 12.04.2012 - Aktenzeichen 1 UF 648/11

DRsp Nr. 2012/7794

Rechtsfolgen des Verstoßes gegen ein Pfändungsverbot; Geltendmachung der Unpfändbarkeit der gepfändeten Forderung

1. § 767 ZPO ist gemäß § 120 Abs. 1 FamFG auf die Vollstreckung in Familienstreitsachen anwendbar. 2. Der Pfändungsbeschluss ist auch bei einem Verstoß gegen ein Pfändungsverbot nicht wirkungslos oder nichtig, sondern nur anfechtbar; er ist bis zur Aufhebung auf ein Rechtsmittel vom Schuldner und vom Drittschuldner zu beachten (BGH, NJW-RR 2009, 211). 3. Den Drittschuldner schützt § 836 Abs. 2 ZPO; zu seinen Gunsten gilt der zu Unrecht erlassene Überweisungsbeschluss bis zu seiner Aufhebung als rechtsgültig. 4. Der Drittschuldner kann bei seiner Inanspruchnahme die Unpfändbarkeit der vom Gläubiger geltend gemachten Forderung nur eingeschränkt geltend machen, wenn diese nicht auf eine prozessuale Bestimmung gestützt wird, sondern in dem materiellen Schuldverhältnis ihren Grund hat. 5. Der Drittschuldner kann im Prozess mit dem Gläubiger die Unpfändbarkeit des gepfändeten Anspruchs nicht geltend machen, wenn dieser lediglich gemäß §§ 850b Abs 2, 850c ZPO relativ unpfändbar ist.

1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Salzungen vom 10.11.2011, Az. 1 F 278/11, wird abgeändert: