1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Teilanerkenntnis- und Endbeschluss des Amtsgerichts R - Familiengericht - vom 23.5.2011 - Az.: - geändert.
Der Antrag, die Antragsgegnerin zur Zahlung von Kindesunterhalt zu verpflichten, wird als unzulässig abgewiesen.
2. Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die übrigen Kosten trägt der Kindesvater.
3. Der Wert der Beschwerde wird auf bis zu ... Euro festgesetzt.
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