OLG Rostock - Beschluss vom 14.01.2012
10 UF 146/11
Normen:
BGB § 1629 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamFR 2012, 128
FamRZ 2012, 890
FuR 2012, 447
NJW 2012, 942
Vorinstanzen:
AG Rostock, vom 23.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 18/10

Rechtsfolgen des Wechsels des ständigen Aufenthalts eines minderjährigen Kindes hinsichtlich eines Unterhaltsverfahrens

OLG Rostock, Beschluss vom 14.01.2012 - Aktenzeichen 10 UF 146/11

DRsp Nr. 2012/2482

Rechtsfolgen des Wechsels des ständigen Aufenthalts eines minderjährigen Kindes hinsichtlich eines Unterhaltsverfahrens

1. Wechselt ein minderjähriges Kind während des laufenden Unterhaltsverfahrens seinen ständigen Aufenthalt vom gemäß § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB bis zum Wechsel vertretungsbefugten Elternteil zu dem, der auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch genommen wird, wird der Antrag auf Zahlung von Unterhalt rückwirkend unzulässig. 2.Die Befugnis des vormals vertretungsberechtigten Elternteils zur Beauftragung eines Rechtsanwalts entfällt rückwirkend. Ebenso wie der vormalige gesetzliche Vertreter wird auch der Verfahrensbevollmächtigte Vertreter ohne Vertretungsmacht i.S.d. § 177 BGB. 3. Das Verfahren kann nicht mehr erstmals in der Beschwerdeinstanz für erledigt erklärt werden.

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Teilanerkenntnis- und Endbeschluss des Amtsgerichts R - Familiengericht - vom 23.5.2011 - Az.: - geändert.

Der Antrag, die Antragsgegnerin zur Zahlung von Kindesunterhalt zu verpflichten, wird als unzulässig abgewiesen.

2. Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die übrigen Kosten trägt der Kindesvater.

3. Der Wert der Beschwerde wird auf bis zu ... Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 2 S. 2;

Gründe: