Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 3.7.2012 (
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden zwischen der Kindsmutter H. und dem Antragsgegner gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last.
3.Der Verfahrenswert wird für beide Instanzen auf jeweils 3.808,00 Euro festgesetzt.
4.Der Antrag des Antragsgegners auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
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