OLG Bamberg - Beschluss vom 27.01.2014
2 WF 52/13
Normen:
BGB § 1713 Abs. 1; BGB § 1715 Abs. 2; FamFG § 113 Abs. 1; FamFG § 249; ZPO § 51; ZPO § 52;
Vorinstanzen:
AG Bamberg, vom 03.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 251 FH 45/12

Rechtsfolgen des Wechsels eines minderjährigen Kindes in die Obhut des bisher barunterhaltspflichten Elternteils hinsichtlich der Festsetzung des Kindesunterhalts im vereinfachten Verfahren

OLG Bamberg, Beschluss vom 27.01.2014 - Aktenzeichen 2 WF 52/13

DRsp Nr. 2014/15680

Rechtsfolgen des Wechsels eines minderjährigen Kindes in die Obhut des bisher barunterhaltspflichten Elternteils hinsichtlich der Festsetzung des Kindesunterhalts im vereinfachten Verfahren

1. Wird ein Kind im vereinfachten Unterhaltsverfahren vom Jugendamt als Beistand vertreten und wechselt es im laufenden Verfahren in die Obhut des bisher barunterhaltspflichtigen Elternteils, führt dies zur Unzulässigkeit des Festsetzungsverfahrens von Anfang an. 2. Ein dennoch ergangener Festsetzungsbeschluss ist im Beschwerdeverfahren aufzuheben und der Festsetzungsantrag zurückzuweisen, auch wenn das Kind im Beschwerdeverfahren nicht ordnungsgemäß vertreten ist.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 3.7.2012 (251 FH 45/12) aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers vom 23. März 2012 auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden zwischen der Kindsmutter H. und dem Antragsgegner gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last.

3.

Der Verfahrenswert wird für beide Instanzen auf jeweils 3.808,00 Euro festgesetzt.

4.

Der Antrag des Antragsgegners auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1713 Abs. 1; BGB § 1715 Abs. 2; FamFG § 113 Abs. 1; FamFG § ;