OLG Düsseldorf - Beschluss vom 24.08.2017
II - 5 UF 162/17
Normen:
BGB § 1671;
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach-Rheydt, vom 20.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 85/17

Rechtsfolgen des Widerrufs der Zustimmung eines Elternteils zur Sorgeübertragung in der Beschwerdeinstanz

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.08.2017 - Aktenzeichen II - 5 UF 162/17

DRsp Nr. 2018/4996

Rechtsfolgen des Widerrufs der Zustimmung eines Elternteils zur Sorgeübertragung in der Beschwerdeinstanz

1. Der Widerruf der Zustimmung eines Elternteils zur Übertragung der elterlichen Sorge ist auch im Beschwerdeverfahren zulässig, da es sich um zweite Tatsacheninstanz handelt. 2. Hat das Familiengericht allein aufgrund der Zustimmung die elterliche Sorge auf den anderen Elternteil allein übertragen, so ist diese Entscheidung nach Widerruf der Zustimmung aufzuheben und das Verfahren an das Familiengericht zurück zu verweisen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 20. Juni 2017 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mönchengladbach-Rheydt (16 F 85/17) aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht - Familiengericht - Mönchengladbach-Rheydt zurückverwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Normenkette:

BGB § 1671;

Gründe

I.