Die Beklagte ist am 28. September 1958 in Zagreb/Jugoslawien nichtehelich geboren worden. Durch Urteil des Landgerichts Zagreb vom 8. Dezember 1959 ist der (jetzige) Kläger als Vater festgestellt und zur Zahlung von Unterhalt an die (jetzige) Beklagte verurteilt worden. Beide Parteien wie auch die Mutter der Beklagten leben mittlerweile in der Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger, ehemals jugoslawischer Staatsangehöriger, hat im Jahre 1970 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben; 1971 ist er aus der jugoslawischen Staatsangehörigkeit entlassen worden. Die Beklagte und ihre Mutter sind weiterhin jugoslawische Staatsangehörige.
Auf die Klage der jetzigen Beklagten hat das Amtsgericht Königstein/Taunus durch Urteil vom 1. Juni 1967 wie folgt erkannt.
"I. Es wird festgestellt, daß der Beklagte der Vater der Klägerin ist.
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