BGH - Urteil vom 09.04.1986
IVb ZR 28/85
Normen:
EGBGB Art. 30 ; NEhelG Art. 12 § 3 ; ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
DRsp IV(415)177c
FamRZ 1986, 665
MDR 1986, 832
NJW 1986, 2193
Rpfleger 1986, 382

Rechtsfolgen einer ausländischen Vaterschaftsfeststellung

BGH, Urteil vom 09.04.1986 - Aktenzeichen IVb ZR 28/85

DRsp Nr. 1992/3810

Rechtsfolgen einer ausländischen Vaterschaftsfeststellung

»a) Art. 12 § 3 NEG ist auf Urteile, die auf ausländisches Recht gestützt sind, nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar. b) Zur Frage, ob eine ausländische Vaterschaftsfeststellung gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public verstößt, wenn sie allein auf der Aussage der Kindesmutter beruht.«

Normenkette:

EGBGB Art. 30 ; NEhelG Art. 12 § 3 ; ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Die Beklagte ist am 28. September 1958 in Zagreb/Jugoslawien nichtehelich geboren worden. Durch Urteil des Landgerichts Zagreb vom 8. Dezember 1959 ist der (jetzige) Kläger als Vater festgestellt und zur Zahlung von Unterhalt an die (jetzige) Beklagte verurteilt worden. Beide Parteien wie auch die Mutter der Beklagten leben mittlerweile in der Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger, ehemals jugoslawischer Staatsangehöriger, hat im Jahre 1970 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben; 1971 ist er aus der jugoslawischen Staatsangehörigkeit entlassen worden. Die Beklagte und ihre Mutter sind weiterhin jugoslawische Staatsangehörige.

Auf die Klage der jetzigen Beklagten hat das Amtsgericht Königstein/Taunus durch Urteil vom 1. Juni 1967 wie folgt erkannt.

"I. Es wird festgestellt, daß der Beklagte der Vater der Klägerin ist.