OLG Zweibrücken - Urteil vom 12.11.2009
4 U 135/08
Normen:
BGB § 273; BGB § 274;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal (Pfalz), vom 27.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 85/06

Rechtsfolgen einer mangels Gleichartigkeit der Forderungen unwirksamen Aufrechnung; Anforderungen an die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts; Rechtstellung des Betreuers gegenüber den Erben des Betreuten hinsichtlich seiner Vergütungsansprüche

OLG Zweibrücken, Urteil vom 12.11.2009 - Aktenzeichen 4 U 135/08

DRsp Nr. 2009/26085

Rechtsfolgen einer mangels Gleichartigkeit der Forderungen unwirksamen Aufrechnung; Anforderungen an die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts; Rechtstellung des Betreuers gegenüber den Erben des Betreuten hinsichtlich seiner Vergütungsansprüche

Zum Zurückbehehaltungsrecht eines (ehrenamtlichen) Betreuers gegen die Erben des verstorbenen Betreuten.

1. In jeder nicht zulässigen Aufrechnung liegt im Zweifel die Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht. Das gilt insbesondere dann, wenn die Aufrechnung an der Gleichartigkeit der jeweils geltend gemachten Forderungen scheitert. 2. Dem ehrenamtlichen Betreuer einer Erblasserin steht gegen die Erben ein Zurückbehaltungsrecht wegen seiner Erstattungsansprüche hinsichtlich vorgenommener Geschäfte zu. 3. Keine Aufwendungen i.S. des § 835 Abs. 1 BGB sind der Zeitaufwand des ehrenamtlichen Betreuers und Tätigkeiten nach dem Ende der Betreuung, wie die Bestattung des Betreuten.

Tenor:

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27. Juni 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte zur Herausgabe der Sparbücher der Sparkasse ... Nr. 65... und Nr. 64... Zug-um-Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 4.557,92 € verurteilt wird.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.