Rechtsfolgen einer quotalen Haftungsbeschränkung durch die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft
BGH, Urteil vom 16.12.1996 - Aktenzeichen II ZR 242/95
DRsp Nr. 1997/2950
Rechtsfolgen einer quotalen Haftungsbeschränkung durch die Gesellschafter einer BGB -Gesellschaft
»Haben die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Haftung mit ihrem Privatvermögen auf die Höhe ihrer Beteiligungsquote beschränkt (sog. quotale Haftungsbeschränkung), so findet bei Teilleistungen aus dem Gesamthandsvermögen an den Gesellschaftsgläubiger zugleich eine Anrechnung auf die jeweilige quotale Verbindlichkeit des Privatvermögens der einzelnen Gesellschafter nach Maßgabe der §§ 366, 367BGB statt.«