BGH vom 12.12.1984
III ZR 200/84
Normen:
BGB § 1585c;
Fundstellen:
FamRZ 1986, 669, 671
LSK-FamR/Hülsmann, § 1585c BGB LS 15

Rechtsfolgen einer schuldrechtlichen Unterhaltsvereinbarung zwischen Pflegesohn und Pflegemutter

BGH, vom 12.12.1984 - Aktenzeichen III ZR 200/84

DRsp Nr. 1994/4467

Rechtsfolgen einer schuldrechtlichen Unterhaltsvereinbarung zwischen Pflegesohn und Pflegemutter

a. Es erscheint zwar nicht als ausgeschlossen, daß in einer (schuldrechtlichen) Unterhaltsvereinbarung eine Regelung getroffen wird (hier: Unterhaltsvereinbarung zwischen Pflegesohn und Pflegemutter zu deren Gunsten), wie sie im Familienrecht für gesetzlich begründete Unterhaltsverhältnisse enthalten ist. Je nach Sinn und Zweck einer solchen Vereinbarung kann der beiderseitige Parteiwille darauf gerichtet sein, eine ausschließlich vertraglich begründete Unterhaltspflicht teilweise oder auch ganz inhaltlich so auszugestalten, wie es die gesetzlichen Vorschriften über den Verwandten- oder Ehegattenunterhalt vorsehen. b. Ob auf einem selbständigen Unterhaltsvertrag, der auf dem Fehlen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht aufbaut, die Bestimmungen über den gesetzlichen Unterhalt kraft rechtsgeschäftlicher Vereinbarung unbesehen zumindest entsprechend anwendbar sein sollen, bedarf in jedem Einzelfall einer umfassenden Prüfung der in der Vereinbarung enthaltenen Regelungen und Wertungen. Eine solche rechtsgeschäftlich verbindliche Einbeziehung familienrechtlicher Normen als genereller Maßstab für die Beurteilung einer individualvertraglich getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarung ist wenig typisch, wenn nicht sogar ungewöhnlich.

Normenkette:

BGB § 1585c;

Hinweise: