OLG München - Beschluß vom 25.09.1996
26 UF 1066/96
Normen:
BGB § 1587o ; FGG § 20 § 53d S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 570
OLGReport-München 1996, 279

Rechtsfolgen einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

OLG München, Beschluß vom 25.09.1996 - Aktenzeichen 26 UF 1066/96

DRsp Nr. 1997/5581

Rechtsfolgen einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

1. Vereinbarungen nach § 1587o BGB können in der Regel bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich getroffen werden. Doch führt eine solche Vereinbarung, selbst wenn sie genehmigt wurde, nicht unmittelbar zur Unwirksamkeit der Entscheidung zum Versorgungsausgleich, weil das FGG eine dem § 269 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 ZPO entsprechende Regel nicht kennt. Zusätzlich zur Genehmigung der Vereinbarung müßte auch noch die angefochtene Entscheidung angepaßt werden (BGH FamRZ 1982, 688, 689). Das kann jedoch nur auf Grund eines zulässigen Rechtsmittels geschehen. Eine Vereinbarung nach § 1587o BGB ist deshalb nicht mehr möglich, wenn lediglich ein unzulässiges Rechtsmittel den Eintritt der Rechtskraft hindert.2. Nur der Ausgleichsverpflichtete ist durch die Entscheidung über den Versorgungsausgleich betroffen, so daß nur der Ausgleichsverpflichtete nach § 20 FGG Beschwerde einlegen kann. Legt der Ausgleichsberechtigte Beschwerde ein, so ist die Beschwerde mangels Beschwer der angefochtenen Entscheidung unzulässig.