OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.12.2007
1 UF 319/06
Normen:
BGB § 164 Abs. 1 S. 2; BGB § 1629 Abs. 3 S. 2; BGB § 1601; BGB § 1603;
Vorinstanzen:
AG Bad Schwalbach, - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 333/06
BGH, XII ZR 18/08,

Rechtsfolgen einer Vereinbarung unter geschiedenen Ehegatten über die Höhe des Kindesunterhalts

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.12.2007 - Aktenzeichen 1 UF 319/06

DRsp Nr. 2009/13713

Rechtsfolgen einer Vereinbarung unter geschiedenen Ehegatten über die Höhe des Kindesunterhalts

Vereinbaren geschiedene Ehegatten in Abänderung einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung, in der auch Vereinbarungen über die Höhe des Unterhalts der bei der Mutter lebenden Kinder getroffen wurde, in Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse eine bestimmte Höhe des Kindesunterhalts, so bindet dies die Kinder nicht, wenn die Eltern ersichtlich nicht als ihre Vertreter handeln wollten. Gelingt es ihnen daher, zu einem späteren Zeitpunkt höhere Unterhaltsansprüche gerichtlich durchzusetzen, so ist die geschiedene Ehefrau aufgrund der getroffenen Vereinbarung verpflichtet, den unterhaltsverpflichteten Vater von den Mehrbeträgen freizustellen.

Normenkette:

BGB § 164 Abs. 1 S. 2; BGB § 1629 Abs. 3 S. 2; BGB § 1601; BGB § 1603;

Tatbestand: