Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - B. vom 16. September 2013 geändert und unter Abweisung der Beschwerde im Übrigen wie folgt neu gefasst:
Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich in dem Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -H. (Az.: 271 F 278/96) vom 8. Dezember 1997 wird mit Wirkung zum 1. Januar 2008 wie folgt geändert:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der D. R. K.-B. (Versicherungsnummer ...) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 23,7666 Entgeltpunkten auf denen Versicherungskonto Nr. ... W523 bei der D. R. B., bezogen auf den 30. November 1996, übertragen.
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