OLG Celle - Beschluss vom 27.02.2015
21 UF 274/13
Normen:
VersAusglG § 1 Abs. 2; VersAusglG § 4 Abs. 1; VersAusglG § 4 Abs. 4; VersAusglG § 5 Abs. 1; VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 1-2; VersAusglG § 27; VersAusglG § 51 Abs. 1; VersAusglG § 52;

Rechtsfolgen einer Verringerung des Deckungskapitals durch Rentenzahlung nach dem Ende der Ehezeit

OLG Celle, Beschluss vom 27.02.2015 - Aktenzeichen 21 UF 274/13

DRsp Nr. 2016/2299

Rechtsfolgen einer Verringerung des Deckungskapitals durch Rentenzahlung nach dem Ende der Ehezeit

Eine Verringerung des Deckungskapitals durch Rentenzahlung nach dem Ende der Ehezeit beeinflusst nicht den Ausgleichswert eines Anrechts. Ein - insbesondere bei nachträglicher Abänderung des Versorgungsausgleichs - bedeutsamer Vertrauensschutz des Ausgleichspflichtigen kann über § 27 VersAusglG erreicht werden, indem der Wert des Anrechts zum Zeitpunkt des Antragseinganges zugrunde gelegt wird.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - B. vom 16. September 2013 geändert und unter Abweisung der Beschwerde im Übrigen wie folgt neu gefasst:

Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich in dem Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -H. (Az.: 271 F 278/96) vom 8. Dezember 1997 wird mit Wirkung zum 1. Januar 2008 wie folgt geändert:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der D. R. K.-B. (Versicherungsnummer ...) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 23,7666 Entgeltpunkten auf denen Versicherungskonto Nr. ... W523 bei der D. R. B., bezogen auf den 30. November 1996, übertragen.