OLG Koblenz - Urteil vom 19.09.2001
9 UF 164/01
Normen:
BGB § 1606 Abs. 3 § 1629 Abs. 1 ; ZPO § 256 § 620 Nr. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 562
Vorinstanzen:
AG Trier, vom 19.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 378/99

Rechtsfolgen eines Obhutswechsels

OLG Koblenz, Urteil vom 19.09.2001 - Aktenzeichen 9 UF 164/01

DRsp Nr. 2008/23777

Rechtsfolgen eines Obhutswechsels

»1. Ist die elterliche Sorge durch gerichtliche Entscheidung einem Elternteil allein zugewiesen, bleibt dieser auch nach Obhutswechsel des Kindes für Unterhaltsklagen prozessführungs- und vertretungsbefugt. Allerdings entfällt mit dem Obhutswechsel die Barunterhaltspflicht des anderen Elternteils für die Zukunft, weil dieser nunmehr den geschuldeten Unterhalt durch Betreuung leistet (§ 1606 III 2 BGB).2. Übernimmt der andere Elternteil gegen den Willen des Inhabers der elterlichen Sorge die Obhut des Kindes und ist deshalb ein Sorgerechtsverfahren anhängig, besteht kein Rechtsschutzinteresse für die negative Feststellungsklage gegen eine bestehende einstweilige Anordnung auf Zahlung von Kindesunterhalt, wenn der Sorgerechtsinhaber erklärt, keine Rechte aus dem Titel herzuleiten, solange sich das Kind bei dem anderen Elternteil aufhält.«

Normenkette:

BGB § 1606 Abs. 3 § 1629 Abs. 1 ; ZPO § 256 § 620 Nr. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist für den Zeitraum bis März 2001 unbegründet, für die Zeit ab April 2001 unzulässig.