KG - Urteil vom 13.11.2014
8 U 35/14
Normen:
BGB § 1809; BGB § 1812;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 420/12

Rechtsfolgen eines Sperrvermerks

KG, Urteil vom 13.11.2014 - Aktenzeichen 8 U 35/14

DRsp Nr. 2014/18705

Rechtsfolgen eines Sperrvermerks

Der Sperrvermerk gemäß § 1809 BGB bewirkt, dass Auszahlungen, Abhebungen oder Überweisungen des Geldes nach § 1812 BGB genehmigungsbedürftig sind. § 1809 BGB gilt nicht nur für Verfügungen des Betreuers. Auch das Geschäft des vom Betreuer Bevollmächtigten ist genehmigungsbedürftig.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. Dezember 2013 verkündete Urteil der Zivilkammer 4 des Landgerichts Berlin abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Flexgeldkonto des Klägers bei der ##### Bank ############## den Verfügungsbetrag von 50.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 6. Dezember 2012 zurück zu erstatten,

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 957,36 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Januar 2012 zu zahlen.

Die Kosten der ersten Instanz und des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 1809; BGB § 1812;

Gründe:

I.