OLG Thüringen - Beschluss vom 24.10.2013
1 UF 353/13
Normen:
BGB § 242; BGB § 1614 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Erfurt, vom 22.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 157/12

Rechtsfolgen eines teilweisen Verzichts auf die Vollstreckung von UnterhaltsansprüchenVerwirkung des Unterhaltsanspruchs

OLG Thüringen, Beschluss vom 24.10.2013 - Aktenzeichen 1 UF 353/13

DRsp Nr. 2014/3534

Rechtsfolgen eines teilweisen Verzichts auf die Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen Verwirkung des Unterhaltsanspruchs

Bei Unterschreitung des Kindesunterhalts durch Vereinbarung um mehr als 20 % ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein gegen § 1614 Abs. 1 BGB verstoßender Verzicht vorliegt. Der Unterhaltsberechtigte verliert durch den Vollstreckungsverzicht nicht seinen Titel; ein (Teil-)Verzicht kann bei wiederkehrenden Leistungen temporär wirken. Dann wird eine spätere Vollstreckung nicht gehindert. Zum Umstandsmoment führt der BGH (FamRZ 2004, 531) aus, dass bei guten Einkünften nicht ersichtlich ist, dass der Unterhaltspflichtige seine Lebensführung tatsächlich darauf ausgerichtet habe, von der Unterhaltsberechtigten nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.

1. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 3000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 1614 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin im Wege des Vollstreckungsgegenantrages wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen Kindesunterhaltes aus der Urkunde des Jugendamtes der Stadt E. vom 07.08.2000 für den Zeitraum Oktober 2009 bis September 2010 in Anspruch genommen.