OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.06.2009
I-24 U 133/08
Normen:
BGB § 611; BGB § 675; BGB § 1361; BGB § 1578;
Fundstellen:
FamRB 2009, 303
FamRZ 2010, 73
NJW-RR 2010, 867
OLGReport-Düsseldorf 2009, 731
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 03.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 159/07

Rechtsfolgen eines unterbliebenen Hinweises auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Altersvorsorgeunterhalt; Berechnung des Schadens

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2009 - Aktenzeichen I-24 U 133/08

DRsp Nr. 2009/18868

Rechtsfolgen eines unterbliebenen Hinweises auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Altersvorsorgeunterhalt; Berechnung des Schadens

1. Der Rechtsanwalt hat den Mandanten bei Erhebung der Klage auf Trennungsunterhalt auch auf die Geltendmachung von Altersvorsorgeunterhalt hinzuweisen. 2. Im Regressprozess ist der durch Verlust des Anspruchs auf Vorsorgeunterhalt entstandene Schaden wie in dem entsprechenden Unterhaltsprozess zu berechnen (Anschluss an BGH FamRZ 2007,117).

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin - vom 3. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Der Tenor des vorgenannten Urteils wird im Hauptausspruch wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 75.567,11 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von 59.392,00 € für die Zeit vom 6. Dezember 2006 bis zum 6. Juli 2007 sowie von 75.567,11 € seit dem 7. Juli 2007 zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden dem Beklagten auferlegt.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 675; BGB § 1361; BGB § 1578;

Gründe: