I.
Die Parteien sind durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 9. Mai 1995 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Durch Prozessvergleich vom gleichen Tage hat der Beklagte sich zur Zahlung auf fünf Jahre befristeten nachehelichen Unterhalts von monatlich 2000 DM ab Mai 1995 an die Klägerin verpflichtet; im Übrigen haben die Parteien wechselseitig auf Unterhalt für Vergangenheit und Zukunft verzichtet.
Mit ihrer am 12. September 2001 beim Familiengericht eingegangenen Klage, für die sie um Bewilligung von Prozesskostenhilfe bittet, nimmt die Klägerin den Beklagten auf Auskunft und Teilaufstockungsunterhalt in Anspruch.
Das Familiengericht hat durch den angefochtenen Beschluss, auf den ergänzend Bezug genommen wird, der Klägerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung verweigert.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat, verfolgt die Klägerin ihr Gesuch weiter.
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