BGH - Urteil vom 17.10.2003
V ZR 429/02
Normen:
BGB § 134 § 138 Abs. 1 ; BORA § 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 2004, 126
BB 2003, 2594
BGHReport 2004, 139
BRAK-Mitt 2004, 42
BauR 2004, 342
FamRZ 2004, 186
MDR 2004, 117
NJW 2003, 3692
NZBau 2004, 157
VersR 2004, 402
WM 2004, 1341
ZGS 2004, 5
ZIP 2003, 2303
ZfIR 2004, 11
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Offenburg,

Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Verbot der Umgehung des Gegenanwalts; Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarung

BGH, Urteil vom 17.10.2003 - Aktenzeichen V ZR 429/02

DRsp Nr. 2003/14476

Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Verbot der Umgehung des Gegenanwalts; Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarung

»Ein Verstoß gegen das in § 12 Abs. 1 BORA bestimmte Verbot führt weder zur Nichtigkeit eines verbotswidrig zustande gekommenen Vertrages nach § 134 BGB noch ohne weitere Umstände zu seiner Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB

Normenkette:

BGB § 134 § 138 Abs. 1 ; BORA § 12 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Mit Notarvertrag vom 4. Mai 1998 kauften die Kläger von den Beklagten unter Ausschluß der Gewährleistung für Sachmängel für 500.000 DM ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück. Der Kaufpreis wurde bezahlt, der Besitz ging über.

Eine der Wohnungen des Hauses befindet sich im Kellergeschoß. Die Wohnung war bei Abschluß des Kaufvertrags von Schimmel befallen. Dies führten die Kläger auf das Eindringen von Feuchtigkeit in das Gebäude zurück. Zum Beweis der Behauptung, in das Kellergeschoß dringe Wasser ein, leiteten sie im Mai 1999 ein selbständiges Beweisverfahren ein. Sie machten geltend, den Beklagten sei der Schimmelbefall bei Vertragsschluß bekannt gewesen. Das stellten die anwaltlich vertretenen Beklagten in Abrede. Das Gericht ordnete die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen an.