OLG Koblenz - Beschluss vom 17.04.2012
11 UF 205/12
Normen:
ZVG § 118; BGB § 432;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1665
Vorinstanzen:
AG Altenkirchen, vom 15.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 161/11

Rechtsfolgen unterbliebener Berichtigung des Bargebots bei Erteilung des Zuschlags an einen Berechtigten in der Teilungsversteigerung; Zulässigkeit der sog. Wiederversteigerung

OLG Koblenz, Beschluss vom 17.04.2012 - Aktenzeichen 11 UF 205/12

DRsp Nr. 2012/9570

Rechtsfolgen unterbliebener Berichtigung des Bargebots bei Erteilung des Zuschlags an einen Berechtigten in der Teilungsversteigerung; Zulässigkeit der sog. Wiederversteigerung

1. Betreibt ein Bruchteilseigentümer eines Grundstücks dessen Teilungsversteigerung und erhält er den Zuschlag, ohne sein Bargebot zu berichtigen, setzt sich die Gemeinschaft an der den Berechtigten nach § 118 ZVG unverteilt übertragenen Forderung als Mitberechtigung nach § 432 BGB fort (Anschluss an BGH, Urteil vom 20.02.2008, XII ZR 58/04, FamRZ 2008, 767). 2. sind keine Gemeinschaftsverbindlichkeiten zu berichtigen und keine Teilhaberforderungen auszugleichen, bedarf es zur Aufhebung der Gemeinschaft nicht der gemeinsamen Einziehung des gesamten Erlösüberschusses sich anschließender Auseinandersetzung. Vielmehr hat der Ersteher gegen die übrigen Gemeinschafter gemäß § 749 Abs. 1 BGB Anspruch auf Einwilligung in die seiner Beteiligungsquote entsprechende Abwicklung. 3. Gegen eine aus einer Sicherungshypothek in Höhe cer übertragenen Forderung betriebene nochmalige Versteigerung (sog. Wiederversteigerung) des Grundstücks kann sich der Ersteher im Wege der Vollstreckungsgegenklage zur Wehr setzen.

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Altenkirchen vom 15.02.2012 aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet,