OLG Düsseldorf - Beschluss vom 23.12.2011
II-1 UF 169/10
Normen:
AdWirkG § 2 Abs. 1; AdWirkG § 5 Abs. 3 S. 1; AdWirkG § 5 Abs. 4 S. 2; EGBGB Art. 21; FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 4; FamFG § 58; FamFG § 7 Abs. 2 Nr. 1; GG Art 103 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1229
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 16.08.2010

Rechtsfolgen unterbliebener Beteiligung der leiblichen Eltern im Rahmen einer ausländischen Minderjährigenadoption

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.12.2011 - Aktenzeichen II-1 UF 169/10

DRsp Nr. 2012/17612

Rechtsfolgen unterbliebener Beteiligung der leiblichen Eltern im Rahmen einer ausländischen Minderjährigenadoption

1. Es ist mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts nicht zu vereinbaren, dass die leiblichen Eltern im Rahmen einer Minderjährigenadoption nach ukrainischem Recht nicht am Verfahren beteiligt wurden. 2. Es verstößt gleichermaßen gegen den deutschen ordre public, wenn dem Adoptionsgericht in der Ukraine der Umstand, dass die zu adoptierenden Kinder zukünftig in Deutschland leben sollen, nicht bekannt war und es diesen somit nicht in die Prüfung des Kindeswohl einbeziehen konnte.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 16.08.2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.000 Euro (§§ 40 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 2 und 3 FamGKG).

Normenkette:

AdWirkG § 2 Abs. 1; AdWirkG § 5 Abs. 3 S. 1; AdWirkG § 5 Abs. 4 S. 2; EGBGB Art. 21; FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 4; FamFG § 58; FamFG § 7 Abs. 2 Nr. 1; GG Art 103 Abs. 1;

Gründe

I.